Rechtsgrundlagen

Mit der Erteilung der Baukonzession für die 5. Bauetappe des Flughafens hat der Bund die Pflicht zur Realisierung von Schallschutzmassnahmen verbunden.

Die Einzelheiten der Schallschutzpflicht sind im Umweltschutzgesetz (UWG) des Bundes, genauer in der dazugehörigen Lärmschutzverordnung (LSV), geregelt. In Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten sind, werden die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften durch behördliche Verfügung verpflichtet, in lärmempfindlichen Räumen passive Schallschutzmassnahmen zu ergreifen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Verursacher. Darüber hinaus muss er von Liegenschaftenbesitzern bereits freiwillig, d.h. ohne behördliche Auflagen, getätigte Investitionen in den passiven Schallschutz rückerstatten.

Die Flughafen Zürich AG ist demnach für die Finanzierung und Umsetzung dieser Massnahmen verantwortlich. Sie setzt sie im Rahmen des Programms 2010 um.