Ein Anspruch auf eine Lärmsanierung oder auf Rückerstattung (der Kosten einer bereits freiwillig getätigten Sanierung) besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Liegenschaft befindet sich im Gebiet, in dem die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten werden und weist lärmempfindliche Räume auf.
- Beim Bau der Liegenschaft bestand noch keine luftfahrtrechtliche Schallschutzpflicht.
- Dem Eigentümer sind unter keinem Titel – weder vom Staat noch von der Gemeinde – bereits Leistungen (Schallschutzfenster oder Rückerstattung) erbracht worden.